Rechtliche Produkthinweise
Trage- und Mitführungspflicht von reflektierenden Warnwesten in Europa
Beruflicher Bereich
In Deutschland gilt für den beruflichen Bereich eine Vorschrift der BG für Fahrzeughaltungen über das Mitführen von reflektierenden Warnwesten. Gemäß BGV D29, § 31, Abs. 1 muss eine nach EN 471 geprüfte Warnweste für betrieblich genutzte Fahrzeuge mit geführt werden. Sind 2 Personen an Bord, müssen 2 Westen mit geführt werden. Betrieblich genutzte Fahrzeuge sind nicht nur Lkw´s, sondern auch Firmen eigene Pkw´s, die z. B. von Außendienstmitarbeitern und der Geschäftsleitung genutzt werden
Privater Bereich
In Italien und Spanien sind die ersten Vorschriften erlassen worden, die das Mitführen von Warnwesten in Privatfahrzeugen zur Pflicht werden lassen. Diese Neuregelung ist in Italien ab dem 01. April 2004 und in Spanien ab dem 24. Juli 2004 in Kraft getreten. Aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Bußgeldern sollte auf Reisen in diese Länder eine Warnweste mit geführt werden.
Unfallverhütungsvorschriften
Nach den Unfallverhütungsvorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und deren Durchführungsanweisungen (UW/VBG 109 – Ausgabe 1990) sowie der Unfallverhütungsvorschriften der Länder und Gemeinden (GUV 0.3) sind in Abhängigkeit von Betriebsart und – Größe Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitzuhalten:
Großer Verbandkasten DIN 13 169
Hinweis: Ein großer Verbandkasten DIN 13169 kann auch durch zwei kleine Verbandkästen DIN 13157 ersetzt werden.
Kleine Verbandkästen DIN 13 157
Für alle übrigen Betriebe, kleinere Baustellen, Tätigkeit im Außendienst
Krankentragen und andere Transportgeräte
In Arbeitsstätten mit großen räumlichen Ausdehnungen müssen Krankentragen an mehreren, gut erreichbaren Stellen vorhanden sein, andere Transportgeräte müssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur schwierig einzusetzen ist.
Es gibt wichtige Unterschiede im Bereich von Krankenliegen für Betriebe. Am wichtigsten ist die Liegehöhe. Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen regelt die Arbeitsstättenverordnung die Ausführung der Liegen genau.
Sanitätsliegen
Ruheraumliegen entsprechend § 31 der Arbeitsstätten-Verordnung und den Forderungen des Mutterschutzgesetzes. Untersuchungsliegen nach den Unfallverhütungsvorschriften VBG 109.
Erste-Hilfe-Räume
Die Erfordernisse für Sanitätsräume werden in § 38 AstVO. geregelt. Liegeräume und werksärztliche Ambulanzen sind keine Erste-Hilfe-Räume.
Verbandkasten für PKW und Sonderfahrzeuge
Verschiedene Ausführungen für PKW, Feuerwehrfahrzeuge, Krankentransportwagen und Fahrzeuge zum Straßentransport gefährlicher Güter (GGVS). Die DIN 13 164 beschreibt die Füllung für KFZ-Verbandkästen.